Bestehen Vorschriften zum Dämmen eines Daches von einem Haus von 1957?
Zur Dachdämmung verpflichtet sind Sie immer dann, wenn Sie bei beheizten oder gekühlten Räumen:
Gilt die Dämmpflicht, ist ein U-Wert von 0,24 W/m²K (bei Flachdächern 0,20 W/m²K) zu erreichen. Im Falle einer Zwischensparrendämmung genügt es jedoch, die Sparrenzwischenräume mit Dämmstoffen der WLG 035 vollständig auszufüllen. Kommen einblasfähige Dämmstoffe oder Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen zum Einsatz, genügt die Wärmeleitgruppe 045.
Von der Dämmpflicht befreit sind Sie immer dann, wenn das Dach nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist oder weniger als 10 Prozent der Bauteilfläche von der Sanierung betroffen sind.
Ohne einen der oben genannten Tatbestände ist die Dachdämmung grundsätzlich keine Pflicht. Nachlesen können Sie das in § 48 und Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes.