Ich beabsichtige, die Außenfassade meines Wohnhauses mit einem Wärmedämmputz zu verputzen (Materialstärke von ca. 60 mm). Das Wohngebäude wurde 1993 errichtet und hat z. Zt. noch keinen Fassadenputz. Nach dem GEG 2023 (Gebäudeenergiegesetz) werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Fassade eines bestehenden Gebäudes bei Änderung gestellt (GEG § 48 / Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung).
Nach § 48 müsste bei Fassadenänderungen, die mehr als 10 % der gesamten Fläche entsprechen, ein Wärmedurchgangskoeffizient von mind. 0,24 W/m²K eingehalten werden (Tabelle in Anlage 7 des GEG). Ausnahme: "Werden Maßnahmen nach Anlage 7 Zeilen-Nummer 1b ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Außenwand nach dem 31. Dez. 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist".
Da mein Wohngebäude 1992 mit der damals geltenden Wärmeschutzverordnung (24. Feb. 1982) errichtet wurde, würde es bedeuten, dass ich den in § 48 GEG vorgegebenen Wärmedurchgangskoeffizient von mind. 0,24 W/m²K nicht einhalten muss.
Nun zu meiner Frage: Werden für den Fall, wie oben beschrieben, in dem GEG weitere / andere Anforderung an den einzuhaltenden Wärmedurchgangskoeffizienten gestellt?
Nein. Erfüllen Sie die Auflagen für den Ausnahmetatbestand im Gebäudeenergiegesetz, gelten keine weiteren Anforderungen. Ob Sie alle Auflagen erfüllen, prüft ein Energieberater aus Ihrer Region. Eine rechtlich verbindliche Antwort erhalten Sie außerdem von der für das GEG verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.