Wenn nur die Giebeldreiecke (ca. 25,00 m²) mit einer Vorhangfassade bekleidet werden sollen, inwieweit müssen die Dämmvorschriften eingehalten werden? Die restliche zu dämmende Fläche wäre wohl ca. 100 m². Diese soll nur gestrichen werden.
Geht es um die Verkleidung von Außenwänden an beheizten oder gekühlten Räumen, greift die Dämmpflicht immer dann, wenn die geplante Maßnahme mehr als 10 Prozent der Bauteilfläche des gesamten Gebäudes (in Ihrem Fall die gesamte Fassadenfläche) betrifft. Ist das der Fall, müssen Sie bei den betroffenen Bauteilen die U-Werte aus Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes einhalten. Die zu sanierende Außenwand muss dementsprechend einen U-Wert von 0,24 W/m²K erreichen. Die Bereiche der Fassade, die lediglich gestrichen werden, müssen Sie nicht dämmen.
Eine Ausnahme betrifft Fassaden, die nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden sind. Hier müssen Sie grundsätzlich nicht dämmen. Darüber hinaus können Sie auch eine Befreiung nach § 102 GEG beantragen, wenn sich die Mehrkosten nicht in absehbarer Zeit rentieren. Möglich ist das bei der für das GEG zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.