Ich möchte die unansehnlich gewordene Giebelseite meines Hauses (Bj. 1956) mit einer gedämmten, vorgehängten hinterlüfteten Fassade erneuern und selbstverständlich auch dämmen. Da ich nur für eine ca. 4-5 cm dicke Dämmung Platz habe, Frage ich mich, ob ich gegen eine Vorschrift verstoßen würde?
Sofern Sie Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand aufbringen, greifen die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und Sie müssen mit der Maßnahme einen U-Wert von 0,24 W/m²K erreichen. Hierfür genügen 4 bis 5 cm Dämmung in aller Regel nicht.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen. So gibt es keine Vorgaben zur Dämmstärke, wenn Sie die Maßnahmen maximal 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betrifft (alle Außenwände). Das Gleiche gilt, wenn die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.
Ist die höchstmögliche Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt, erfüllen Sie die Vorgaben auch, wenn Sie einen Wärmedämmstoff der WLG 035 so stark wie möglich einbauen lassen. Bei Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen genügt dabei die WLG 045.
Ob Sie von den Vorgaben befreit sind oder eine der Ausnahmen gilt, lässt sich aus der Ferne leider nicht zuverlässig beurteilen. Daher empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu einem Energieberater aus Ihrer Region. Der Experte prüft die Gegebenheiten vor Ort und unterstützt Sie bei der Kommunikation mit der für Sie zuständigen Stelle für den Vollzug des GEGs in Ihrem Bundesland.