Wir haben 2023 eine neue Gasheizung einbauen lassen. Dazu eine Frage zu den geforderten 15 % erneuerbarer Energie. Unser EFH (Baujahr 1999) ist entsprechend den damaligen Vorschriften (BaWü) bereits sehr gut gedämmt. Kann diese Dämmung rückwirkend (mit 10 %) angerechnet werden für diese 15 %?
Das ist nicht nötig. Sofern Sie die Vorgaben des EWärmeG-BW erfüllen, müssen Sie nichts weiter beachten. Die EE-Pflicht aus dem GEG kommt erst seit 2024 zum Tragen. Eine Nachrüstpflicht gibt es aktuell nicht. Würden Sie 2024 eine neue Gasheizung installieren, käme die Gebäudedämmung als Ersatzmaßnahme im Sinne des GEG allerdings nicht mehr infrage.
Geht es Ihnen um die Erfüllung des EWärmeG-BW, kommt baulicher Wärmeschutz als Ersatzmaßnahme infrage. Dabei erfüllen Sie die Vorgaben, wenn die Dämmung 20 Prozent besser ist als gesetzlich gefordert. Eine teilweise Anrechnung ist möglich. Die entsprechende Bestätigung erstellt ein Energieberater aus Ihrer Region.