Wir haben in manchen Räumen unseres Hauses längere Zu- und Abläufe zu den einzelnen Heizkörpern. Müssen diese Rohre nach dem GEG auch alle gedämmt werden, oder reicht die Rohrdämmung im Heizkeller aus?
Befinden sich Leitungen in beheizten Räumen oder Bauteilen eines Nutzers dazwischen, sind diese nicht zu dämmen. Der Grund dafür ist, dass die Verluste als Gewinne direkt in die zu beheizenden Räume eingehen. Anders als in unbeheizten oder weniger beheizten Bereichen geht also keine Wärme verloren.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Dämmung von Rohrleitungen allerdings nicht um eine Nachrüstpflicht. Die Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen müssen Sie daher nur dann erfüllen, wenn Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder ersetzt werden. Nachlesen können Sie das in § 69 i. V. m. Anlage 8 GEG.
Eine Ausnahme gilt für frei zugängliche Leitungen in unbeheizten Räumen. Diese sind entsprechend den Vorgaben aus Anlage 8 des GEG zu dämmen, sofern sich die Kosten in einem überschaubaren Zeitraum amortisieren (§ 71 GEG).