In meinem Haus, welches in den 80er-Jahren errichtet wurde, habe ich an der Traufe der Längsseite (nicht Giebelwand) nach Absprache mit dem Bezirksschornsteinfeger einen Edelstahl-Schornstein errichtet. An der Giebelseite ist ein Schornstein nicht möglich. Der Bezirksschornsteinfeger hat alles abgenommen und bescheinigt.
Nun sind doch aber nach den neuen Ableitbedingungen für Schornsteine an der Traufe gar nicht mehr möglich? Ach ja, der Schornstein geht bis ca 40 cm über den First. Meine Frage: Hat der Bezirksschornsteinfeger den Schornstein richtig bescheinigt und abgenommen?
Wir gehen davon aus, dass der Bezirksschornsteinfeger hier keine Fehler gemacht hat. Denn die neuen Ableitbedingungen gelten nur für Neubauten und Gebäude im Bestand, bei denen sie sich problemlos umsetzen lassen. In allen anderen Fällen gelten die alten Bedingungen aus § 19 Abs. 2 der 1. BImSchV. Diese besagen Folgendes:
Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden muss:
Zudem ist sicherzustellen, dass der Schornstein mindestens 1 Meter höher ausfällt als die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen im Umkreis von 15 Metern