Mein Bezirks-Schornsteinfeger meinte, es wäre nicht mehr erlaubt, einen Außenstahlkamin an die Vorderseite des Hauses anzubringen. Jetzt habe ich anderes gelesen. Was stimmt denn nun? Ich komme aus Hessen.
In diesem Fall gelten die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV. Dieser fordert generell, dass bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe der neue Schornstein firstnah anzuordnen ist.
Wurde das betreffende Gebäude vor dem 1. Januar 2022 errichtet oder wurde vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt und sind die Anforderungen unverhältnismäßig, gelten weiterhin die alten Regelungen. Demnach muss die neue Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Zudem ist es wichtig, dass die Schornsteinmündung Gebäudeöffnungen im Umkreis von 15 Metern um mindestens einen Meter überragt (gilt für Feuerstätten bis 50 kW; darüber hinaus steigt der Umkreis um 2 Meter je 50 angefangene 50 kW auf maximal 40 Meter.
Ein generelles Verbot für Edelstahlschornsteine gibt es damit nicht. Lassen sich die genannten Anforderungen nicht erfüllen, ist die Installation aber dennoch erschwert bis nicht möglich. Das gilt vor allem für Schornsteine an der Traufseite eines Gebäudes.
Urteilt Ihr zuständiger Bezirks-Schornsteinfeger anders, können Sie einen Sachverständigen zurate ziehen. Ohne die örtlichen Gegebenheiten im Detail zu kennen, ist eine verbindliche Aussage aus der Ferne leider nicht möglich.