Wir erwägen, ein Einfamilienhaus zukaufen. Dazu liegt aktuell ein Energieausweis von 2017 vor, basierend auf einer Ölheizung. 2018 wurde diese durch eine Gasheizung ersetzt. Muss der Energieausweis nun erneuert werden?
Ein neuer Energieausweis ist erst dann auszustellen, wenn Eigentümer Maßnahmen an der Gebäudehülle durchführen und dabei Berechnungen zum Energiebedarf anstellen müssen (siehe § 80 Abs 2 GEG).
Dennoch: Der Ausweis entspricht durch die geänderte Heiztechnik nicht mehr dem aktuellen Stand des Gebäudes. Wir gehen davon aus, dass die Werte nun etwas besser wären als im Ausweis dargestellt. Da sich der für die Berechnung wichtige Primärenergiefaktor nicht ändert (Siehe Anlage 4 GEG), sind allerdings keine wesentlichen Abweichungen zu erwarten.
Sie können den Eigentümer um die Ausstellung eines neuen Ausweises bitten. Dieser muss dem innerhalb der Gültigkeitsdauer von 10 Jahren allerdings nicht nachkommen.