Ich habe ein Mehrfamilienhaus mit 2 Wohneinheiten und einem Laden. Baujahr des Gebäudes ist 1958. Brauche ich einen Energieausweis?
Der Energieausweis ist immer Pflicht, wenn Sie eine beheizte oder gekühlte Immobilie verkaufen, verpachten oder vermieten. Eine Ausnahme gibt es für kleine Gebäude und Gebäude unter Denkmalschutz - für diese benötigen Sie nach § 79 GEG keinen Energieausweis. Für ein Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, das vor 1977 errichtet und zwischenzeitlich nicht entsprechend den Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung saniert wurde, benötigen Sie dabei einen berechneten Energiebedarfsausweis.
Nimmt der Laden einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche ein, benötigen Sie für diesen einen eigenen Energieausweis. Denn dann ist er als eigenständiges Nichtwohngebäude zu betrachten (§ 106 GEG). Was ein "nicht unerheblicher Teil" ist, kann ein Energieberater situationsbedingt entscheiden. Als Richtwert gilt ein Flächenanteil von etwa 10 Prozent. Das heißt: Ist die Ladenfläche größer als 10 Prozent der Gesamtfläche des Gebäudes, benötigen Sie aller Voraussicht nach zwei Energieausweise.
Ausstellen müssen Sie den/die Energieausweis/e immer dann, wenn Sie neu vermieten, verpachten oder verkaufen. Weitere Informationen zum Thema geben wir in unserer Rubrik "Energieausweis".