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Expertenrat

Gelten die Nachrüstpflichten der EnEV bei einem Wechsel der Eigentümer?

Frage von Timo L. am 03.05.2017 

Ein Haus ist seit 1988 von den Personen A, B, C und D bewohnt. Eigentümer waren damals A und B. Im Jahr 2012 ging das Eigentum auf die Personen B, C und D über. Nun soll die Eigentümerschaft komplett auf Person D übertragen werden. Besteht aufgrund der Änderung der Eigentumsverhältnisse für Person D, die, wie gesagt, seit 1988 die Immobilie selbst bewohnt, eine Nachrüstpflicht gemäß EnEV? 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach Paragraph 10 Abs. 4 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gelten die Nachrüstpflichten nur dann nicht, wenn Person D eine Wohnung in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, bereits vor dem 01.02.2002 als Eigentümer bewohnt hat. War Person D davor nur Mieter oder hat das Gebäude mehr als zwei Wohnungen, sind die Nachrüstpflichten umzusetzen. Hier gilt eine Frist von zwei Jahren.

Die Nachrüstpflichten betreffen:


  • den Austausch von Öl- und Gaskesseln, die älter als 30 Jahre sind und nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren
  • die nachträgliche Dämmung ungedämmter Rohrleitungen in nicht beheizten Räumen
  • die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches, sofern das Dachgeschoss unbeheizt und begehbar ist und der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht eingehalten wird

Unabhängig von der Ausnahme sind folgende Pflichten immer zu erfüllen:


  • Nachrüsten einer zentralen Regelung, die automatisch nach der Außentemperatur oder einer anderen Führungsgröße arbeitet
  • Nachrüsten einer raumweisen Regelung, zum Beispiel durch Thermostate für Heizkörper
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