Ein Haus ist seit 1988 von den Personen A, B, C und D bewohnt. Eigentümer waren damals A und B. Im Jahr 2012 ging das Eigentum auf die Personen B, C und D über. Nun soll die Eigentümerschaft komplett auf Person D übertragen werden. Besteht aufgrund der Änderung der Eigentumsverhältnisse für Person D, die, wie gesagt, seit 1988 die Immobilie selbst bewohnt, eine Nachrüstpflicht gemäß EnEV?
Nach Paragraph 10 Abs. 4 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gelten die Nachrüstpflichten nur dann nicht, wenn Person D eine Wohnung in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, bereits vor dem 01.02.2002 als Eigentümer bewohnt hat. War Person D davor nur Mieter oder hat das Gebäude mehr als zwei Wohnungen, sind die Nachrüstpflichten umzusetzen. Hier gilt eine Frist von zwei Jahren.
Die Nachrüstpflichten betreffen:
Unabhängig von der Ausnahme sind folgende Pflichten immer zu erfüllen: