Meine Frage: Wir sind eine Hausgemeinschaft mit 6 ETW Wohnungen. Jede Wohnung hat eine eigene Gastherme. Das Alter der Thermen variiert zwischen 20 und 6 Jahren. Laut Hausverwaltung müsste, wenn eine Therme ausfällt oder nicht mehr reparabel ist, eine Zentralheizung angeschafft werden? Sind so die gesetzlichen Bestimmungen?
Das ist nicht korrekt. Aktuell gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die dieses Vorgehen vorgeben. In der geplanten Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ist eine Wahlmöglichkeit vorgesehen. Diese soll ab 2024 gelten und enthält zwei Optionen.
Option 1: Sie installieren eine Zentralheizung und schließen sukzessive alle Wohnungen an diese an. Dazu haben Sie 10 Jahre Zeit.
Option 2: Alles bleibt, wie es ist. Geht eine Etagenheizung kaputt, müssen Sie diese gemäß den Anforderungen des GEG austauschen. Ab 2024 sind dazu aller Voraussicht nach 65 Prozent des Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien zu decken, was mit einer Split-Wärmepumpe theoretisch auch wohnungsweise möglich ist.
Nach dem irreparablen Defekt der ersten Etagenheizung ist im aktuellen GEG-Entwurf eine Bedenkzeit von drei Jahren vorgesehen. Innerhalb dieser Zeit müssen sich verantwortliche Eigentümer eines Gebäudes für Option 1 oder 2 entscheiden. Treffen Sie keine Entscheidung, gilt automatisch Option 1 (Zentralheizung).
Nachlesen können Sie das unter § 71 l des aktuellen GEG-Entwurfs. Beachten Sie aber, dass die Bundesregierung aktuell über die Ausgestaltung des Gesetzes berät. Bis zum endgültigen Erlass sind daher noch Änderungen möglich.