Wir sind dabei ein altes Haus (Bj. ca.1937) zu kaufen. Es muss die Fassade saniert werden, da diese schadhaft ist. Da das Haus laut Amt Bestandsschutz hat, darf das Dach zwar erneuert aber nicht verändert werden. Das heißt, es gibt und wird auch keinen Dachüberstand geben. Muss man da jetzt die Außendämmung trotzdem vornehmen? In der Regel können hier ja erhebliche Bußgelder drohen. Eigentlich lässt sich die Maßnahme ohne den Dachüberstand ja nicht umsetzen.
Nach Energieeinsparverordnung ist die Dämmung verpflichtend, wenn mehr als 10 Prozent der Fassadenfläche erneuert werden. Das gilt immer dann, wenn der alte Putz abgeschlagen und ein neuer aufgebracht wird. Eine Ausnahme besteht, wenn das Haus durch eine vergangene Sanierung bereits die Wärmeschutzanforderungen nach dem 31.12.1983 einhält. In diesem Falle muss keine Dämmung angebracht werden.
Weiter heißt es: Ist die mögliche Dämmstärke technisch begrenzt, so sind die Anforderungen auch dann eingehalten, wenn die am stärksten mögliche Dämmdicke mit Materialien der Wärmeleitgruppe 035 aufgebracht wird.
Darüber hinaus lässt die EnEV auch Ausnahmen zu, wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht oder die Maßnahmen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchzuführen sind.
Eine Alternative zur Fassadendämmung von außen bietet die Innendämmung. Ob diese bei Ihrem Gebäude infrage kommt, ob sie nötig ist und worauf dabei zu achten ist, erklärt ein Energieberater aus ihrer Region. Diesen finden Sie zum Beispiel über unsere Energieberater-Suche.
Planen Sie die Außendämmung, können Sie auch Fördermittel der KfW beantragen. Wie das funktioniert, erklärt Dipl.-Ing. Alexander Neumann im Beitrag "Förderung für die Fassadendämmung".