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Expertenrat

Kann ich auch den Ergänzungskredit zur Heizungsförderung nachträglich beantragen?

Frage von Kristin G. am 06.03.2024 

Der Ergänzungskredit für die Heizungsförderung für Wohngebäude mit 2 Wohneinheiten kann ja voraussichtlich erst ab 3.5.24 beantragt werden. Gilt hier auch die Übergangsregelung der KfW, dass die Anträge auch nachträglich gestellt werden dürfen und die Bauarbeiten vor Ort schon begonnen haben bzw. abgeschlossen sind?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Generell ist der Ergänzungskredit vor dem Beginn von Bauarbeiten und spätestens 12 Monaten nach der Zu­sage zur Zuschuss­förderung zu beantragen.

Eine Ausnahme gibt es für Arbeiten, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Bei diesen dürfen Sie den Ergänzungskredit auch nachträglich beantragen - spätestens jedoch am 30. November 2024. Die Bau­arbeiten dürfen zum Zeit­punkt der Antrag­stellung auch bereits abgeschlossen sein. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall die Zuschuss­zusage der KfW bzw. den Bewilligungs­bescheid des BAFA für eine Zuschuss­förderung nach der BEG-EM-Richtlinie vom 21. Dezember 2023 (veröffentlicht am 29. Dezember 2023).


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