Unsere WEG beabsichtigt, die bisherige Gasheizung auf Fernwärme umzustellen. Nicht alle Wohnungen sind an die Zentralheizung angeschlossen. Z.T. werden Nachtspeicheröfen verwendet.
1. Sind alle Eigentümer zur Umstellung auf Fernwärme verpflichtet?
2. Kann die Förderung nur beansprucht werden, wenn gleichzeitig auch die Nsp-Heizung umgestellt wird oder ist dies auch später noch möglich?
3. Welche Kosten müssen die NSP-Parteien tragen? Auch die Rückbaukosten der Gasheizung?
Die Umstellung ist nicht für alle Parteien verpflichtend, da es aktuell keine Austauschpflicht für die betroffenen Heizungen gibt. Die Haushalte lassen sich auch nachträglich an die Zentralheizung anschließen.
Eine Förderung für den Fernwärmeanschluss können Sie beantragen, auch wenn noch einzelne Nachtspeicherheizungen im Haus bleiben. Ob Sie auch den Heizungs-Tausch-Bonus erhalten, hängt davon ab, wie das BAFA die alten Elektroheizungen wertet. Beantragen Sie Fördermittel nur für die aktuell an die Gasheizung angeschlossenen Wohnungen, würden Sie die Fördervorgaben erfüllen. Eine verbindliche Antwort erhalten Sie hier von den Sachbearbeitern des BAFA, die Anträge prüfen und letztlich auch freigeben müssen. Diese erreichen Sie unter der Rufnummer 06196 908-1625 oder über das Kontakt-Formular auf der BAFA-Webseite.
Wie sich die Kosten der Sanierung aufteilen, hängt vom WEG-Vertrag bzw. von der Teilungserklärung ab. Grundsätzlich sind Kosten für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum von allen zu tragen. Die Heizung zählt im Allgemeinen zum Gemeinschaftseigentum. Es gibt jedoch Ausnahmen. So müssen Eigentümer bei der Nichtzustimmung von baulichen Änderungen die Kosten nicht tragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Kostenverteilung per Beschluss individuell zu regeln. Eine rechtlich verbindliche Antwort bekommen Sie hier von einem Experten für WEG-Recht, nachdem dieser die Verträge und Erklärungen geprüft hat.