Bei unserem Altbau (2 Wohneinheiten) sollen die Gebäudehülle und die komplette Heizung modernisiert werden. Die Investitionen für Gebäudehülle und Heizung übersteigen die derzeit maximal förderfähigen Investitionskosten bei 2 WE von 2 x 60.000 € = 120.000 € pro Kalenderjahr. Entsprechend war die Überlegung, die Arbeiten zu splitten und die Heizung in 2023 und die Gebäudehülle in 2024 zu beauftragen und abrechnen zu lassen.
Der Antrag zur Förderung der Heizung wurde bereits in max. Höhe gestellt. Kann der BEG EM Förderantrag für die Gebäudehülle durch den Energieberater nun zusätzlich in diesem Kalenderjahr gestellt werden, auch wenn erst in 2024 beauftragt und abgerechnet wird? Oder müssen wir hier mit dem Förderantrag bis zum Jahreswechsel warten?
Für die Höhe der anrechenbaren Kosten ist der Antragszeitpunkt entscheidend. Möchten Sie die Kosten auf zwei Jahre verteilen, dürfen Sie die Förderung für die Dämmung erst 2024 stellen. Unter Umständen reduziert der Staat die Höhe der förderbaren Kosten bis dahin allerdings. Ob das der Fall ist, erfahren Sie im Beitrag "Update: Förderung für Heizung und Sanierung ab 2024", in dem wir Sie zu Änderungen an der Förderkulisse auf dem Laufenden halten.
Unser Tipp: Ist es nicht aus technischer Sicht nötig, wäre es günstiger, den Heizungstausch zu verschieben und erst die Dämmung durchzuführen. Auf diese Weise können Sie die Heizung im kommenden Jahr optimal an den geringeren Wärmebedarf anpassen. Die Anlage lässt sich teilweise kleiner auslegen und kostet weniger.
Ist das eine Option, können Sie den aktuellen Förderantrag stornieren und gleich einen neuen Antrag stellen. Bei unterschiedlichen Maßnahmen ist keine Sperrfrist zu beachten. Bei identischen Maßnahmen sind 6 Monate Wartezeit zwischen Stornierung und Neubeantragung Pflicht.
Laden Sie sich unsere Anleitung zur Förderung herunter - da werden in einem interaktiven eBook alle Förderalternativen beschrieben und Schritt für Schritt der Weg zur maximalen Förderung aufgezeigt.