Im Gegensatz zu vielen Aussagen hier sagt die KfW, dass bei Nießbrauch Anträge wie 442, Wärmepumpe usw. negativ beschieden werden. Laut KfW ist Nießbrauch nicht selbst genutzten Wohneigentum gleichgestellt. Nur wenn die Nießbrauchgeber, z. B. die eigenen Kinder auch im Haus wohnen. Stimmt das?
Eine pauschale Antwort auf Ihre Frage ist nicht möglich, da sich die Anforderungen bei verschiedenen Programmen unterscheiden. Im Programm 442 ist eine Förderung beispielsweise nur dann möglich, wenn Sie als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnimmobilie auch selbst im Haus wohnen. Hier wäre Nießbrauch nach unserer Auffassung ein Ausschlusskriterium.
Anders verhält es sich bei der BEG-Förderung, die alle bekommen, die ein Gebäude entsprechend den technischen Voraussetzungen sanieren. Hier ist Nießbrauch kein Ausschlusskriterium. Allerdings benötigen Sie häufig eine schriftliche Sanierungserlaubnis vom eingetragenen Eigentümer.
Handelt es sich bei den Eigentümern um Ihre Kinder oder andere, die mit im Haus leben, können diese die Förderung beantragen. Sie erfüllen dann die Kriterien für selbst genutztes Wohneigentum.
Bei Unsicherheit empfehlen wir Ihnen den Kontakt zum jeweiligen Fördergeber. Die Experten prüfen den Sachverhalt individuell und geben eine verbindliche Auskunft zur Möglichkeit, eine Förderung mit Nießbrauchrecht zu beantragen.