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Expertenrat

Kann ich als privater Investor Fördermittel für eine Sanierung beantragen?

Frage von Stefan S. am 24.07.2023 

Mein Bruder hat kürzlich mit seiner Frau ein Haus gekauft. Die Renovierung war wohl sehr viel teurer, als sie dachten und im Winter ging auch noch die Heizung kaputt. Für die Dämmung hat er schon einen Antrag beim BAFA gestellt, aber für die Heizung + Heizkörper + Elektrokasten hat er nicht mehr genügend Geld.

So wie es aussieht, muss ich jetzt in die Bresche springen, sonst gibt es Zoff mit Mama. Weil er die nächste Zeit häufig im Ausland sein wird, muss ich auch Handwerker suchen, Angebote einholen, den Antrag beim BAFA einreichen etc. und am Ende bezahlen!

Kann ich als "Investor" o. Ä. auftreten und in meinem eigenen Namen eine BAFA-Förderung für sein Haus bekommen oder welche Anforderungen gelten dafür? Ich bin nur eine Privatperson (keine Firma).

Zur Info, falls es wichtig ist: Es handelt sich um ein Einfamilienhaus, das der Bruder mit Frau bewohnt. Die Einliegerwohnung ist vermietet.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach Punkt 6 der aktuellen BEG-EM-Richtlinie sind grundsätzlich alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden antragsberechtigt. Sind Sie nicht der Eigentümer, benötigen Sie jedoch eine schriftliche Sanierungserlaubnis. Außerdem müssen Sie den Eigentümer vor der Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informieren. Ihr Bruder muss hingegen bestätigen, dass er die Nutzungspflicht, die Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten bei einem Eigentümerwechsel sowie Auskunfts- und Prüfungsrechte beachtet bzw. einhält.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie unabhängig vom Antragsteller die Höchstsumme anrechenbarer Kosten einhalten müssen. Diese liegt aktuell bei 60.000 Euro pro Wohneinheit im Gebäude und Kalenderjahr. Hat Ihr Bruder in diesem Jahr bereits Fördermittel beantragt, steht Ihnen damit nur noch die Differenz an förderbaren Kosten zur Verfügung. Also: 120.000 - förderbare Kosten der im gleichen Kalenderjahr beantragten Förderung = übrige förderbare Kosten. Die 120.000 Euro ergeben sich, da es wie beschrieben zwei Wohneinheiten im Haus gibt.

Überschreiten Sie die Höchstsumme förderbarer Kosten, steht Ihnen diese im neuen Kalenderjahr erneut zur Verfügung. Ab 2023 dann vermutlich aber in reduzierter Höhe, wie wir im Beitrag "Update: Förderung für Heizung und Sanierung ab 2024" berichten. Und zur Ergänzung: Ab 2024 soll es wieder KfW-Förderkredite für den Heizungstausch geben. Diese könnte Ihr Bruder bei fehlendem Eigenkapital dann in Anspruch nehmen.


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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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