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Expertenrat

Können wir die Heizung durch eine gebrauchte Gasheizung ersetzen?

Frage von Heinrich W. am 12.03.2024 

Unsere Wohnungseigentümergemeinschaft (10-Familienhaus) möchte die vorhandene 34 Jahre alte Ölzentralheizung durch eine 4 Jahre alte gebrauchte Gasheizung (15-Familienhaus) ersetzen. Ist es richtig, dass diese Maßnahme nach Beratung noch zulässig ist, es dafür aber keine Förderung gibt?

Weiters sollen dann evtl.
a) die Gasheizung durch eine Solaranlage unterstützt werden und
b) folgende Optimierungsmaßnahmen vorgenommen werden
- hydraulischer Abgleich
- Einstellung Heizungsregelung
- Dämmung Rohrleitungen
- Einbau Einzelraumregelung

Werden diese Maßnahmen gefördert? Können sie dazu gleichzeitig mit dem Heizungstausch erfolgen oder müssen sie eigenständig abgewickelt werden?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Sie dürfen eine Gasheizung einbauen, wenn die kommunale Wärmeplanung in Ihrer Gemeinde noch nicht veröffentlicht wurde. Gleiches gilt auch dann, wenn die Wärmeplanung bereits vorliegt und den Auf- oder Ausbau eines Wärmenetzes vorsieht.

Im zuerst genannten Fall (Wärmeplanung liegt nicht vor), müssen Sie die Gasheizung in Zukunft mit Biogas betreiben. Der Gesetzgeber fordert ab dem 01. Januar 2029 einen Anteil von 15 Prozent, der 2035 auf 30 Prozent und 2040 auf 60 Prozent ansteigt. Alternativ können Sie die Anlage in der Zwischenzeit so umrüsten, dass Sie die GEG-Vorgaben vollumfänglich erfüllen und 65 Prozent der von der Anlage abgegebenen Wärme regenerativ bereitstellen.

Liegt die Wärmeplanung vor und ein Wärmenetz ist vorgesehen, dürfen Sie die Gasheizung auch ohne Biogas betreiben. Allerdings müssen Sie dann spätestens 10 Jahre nach Vertragsschluss an das Wärmenetz angeschlossen sein.

Eine Förderung bekommen Sie leider nicht. Denn diese gibt es nur für Heizungsanlagen, die älter als zwei und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen nicht älter als zwanzig Jahre sind. Während die Ölheizung bereits zu alt ist, gilt bei der neuen Heizung in der Regel das Datum der Inbetriebnahme, welches nicht zwei Jahre zurückliegt.

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