Bei unserem Haus wurde in den 80ern eine hinterlüftete Vorhangfassade mit 6 cm Dämmung aufgebracht. Mittlerweile lösen sich einige der Vorhangelemente und wir möchten die Vorhangfassade erneuern. Da unsere Fassade allerdings bündig mit dem Dachüberstand abschließt, können wir die Dämmung nicht dicker machen, wie es eigentlich von der EnEV gefordert wird.
In der Anlage 3 Abschnitt 1 der EnEV steht, dass die Anforderungen auch dann als erfüllt gelten, wenn die technisch höchstmögliche Stärke einer Fassadendämmung der WLG 035 aufgebracht wird. Ist das bei uns der Fall, dass diese Regelung greift oder müssten wir unter hohen finanziellen Aufwand den Dachüberstand verlängern etc.?
Seit November 2020 gelten in Bezug auf die energetische Sanierung die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes. Dieses löste die EnEV ab, enthält aber auch eine entsprechende Ausnahme in Anlage 7 Nummer 1. Außerdem sind die Anforderungen nicht einzuhalten, wenn die vorhandene Dämmung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1985 oder besser erfüllt. Ob Letzteres gilt und Sie daher nicht stärker dämmen müssen, kann ein Energieberater aus Ihrer Region nach einer Prüfung beurteilen.
Müssen Sie dämmen, möchten aber die Ausnahme geltend machen, ist das mit der verantwortlichen Stelle für das GEG in Ihrem Bundesland abzustimmen. Vermutlich reicht die maximal mögliche Dämmschichtdicke in Ihrem Fall aus, da die Kosten der Dacherweiterung die Wirtschaftlichkeit senken.