Meiner Mutter gehört ein Mehrfamilienhaus. Mir ist klar, dass mein Vater im Erbfall nach GEG sanieren müsste. Gilt das auch, wenn ihm meine Mutter zu Ihren Lebzeiten einen Teil überschreibt?
In Ihrem Fall geht es um Nachrüstpflichten aus dem GEG. Diese betreffen grundsätzlich nur:
Alle anderen Sanierungsmaßnahmen (Dämmung, Fenstertausch etc.) sind erst dann Pflicht, wenn Sie entsprechende Maßnahmen am Gebäude ausführen.
Bei den oben genannten Nachrüstpflichten gilt folgende Ausnahme: "Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 69 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen."
Solange ein eingetragener Eigentümer diese Voraussetzung erfüllt, sollte die Ausnahme greifen. Wichtig ist dabei, dass die Person das Haus 2002 bereits als Eigentümer bewohnt hat. Zudem gilt die Ausnahme nur bei Ein- und Zweifamilienhäusern. Gibt es im Haus mehrere Wohnungen, spielt die Eintragung keine Rolle. Denn dann gelten die Nachrüstpflichten bereits.
Da die Länder mit den Vorgaben des GEG teilweise unterschiedlich umgehen, bekommen Sie eine rechtlich verbindliche Antwort nur von der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.