Ich möchte meinen Kindern mein Haus übertragen gegen Einräumung eines Wohnrechts. Allerdings will ich das Haus nicht zu 100 % übertragen, sondern z. B. nur zu 95 %. Der restliche Anteil von 5 % verbleibt in meinem Eigentum. Frage: Greifen die Sanierungspflichten nach dem GEG auch dann, wenn das Eigentum nicht zu 100 % übertragen wird?
Die Ausnahmen von den Nachrüstpflichten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) greifen immer dann, wenn bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, ein Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Bleiben Sie Teileigentümer und Hauptnutzer der Immobilie, können Sie daher vermutlich auf Nachrüstarbeiten verzichten. Da die Behörden unterschiedlich mit den Angaben im GEG umgehen, erhalten Sie eine rechtsverbindliche Antwort nur von der verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.
Herzlichen Dank für die prompte Antwort.