Wir haben zum 01.05.2022 das denkmalgeschützte Haus (Ensemble- und Einzeldenkmalschutz) meiner Mutter auf mich überschreiben lassen. Das Objekt ist auf jeden Fall stark renovierungsbedürftig (Fenster aus den 70ern, Etagengasöfen aus den 70ern, keinerlei Dämmung, Dach nur mit Dachplatten gedeckt ohne Dämmung, Keller noch Original aus 1563 als Erdkeller - seitdem unverändert).
In dem Haus befinden sich drei separate Wohneinheiten. Muss ich nun das Objekt sanieren bzw. kann dies unter Zwang angeordnet werden? Aufgrund der Vielzahl der notwendigen Renovierungsarbeiten wären die Renovierungskosten - vor allem noch in Anbetracht der Mehrkosten durch Denkmalschutzauflagen - aktuell finanziell für mich nicht tragbar.
Zweifelsohne habe ich aber in ca. 5 Jahren vor, das Objekt komplett zu sanieren - jedoch wäre das außerhalb der 2-Jahresfrist. Können Sie mir sagen, ob für das Objekt die 2-Jahresfrist gilt und wo man - im Hinblick auf die geplante Sanierung - einen Energieberater, welcher auf Denkmalschutz spezialisiert ist, findet?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält grundsätzlich einige Austauschpflichten, die mit der Einführung des Gesetzes oder nach einer Eigentumsübertragung (Ausnahme für Ein- und Zweifamilienhäuser) gelten. Dazu gehört unter anderem die Dämmung der obersten Geschossdecke, sofern diese von oben frei zugänglich ist (§ 47 GEG). Zudem gibt es eine Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel (§ 72 GEG) und die Forderung, Regelungssysteme bei Zentralheizungen nachzurüsten (§ 61 GEG).
Gibt es in Ihrem Haus eine Decke zum unbeheizten Dachgeschoss, die von oben frei zugänglich ist, müssen Sie hier vermutlich eine Dämmung nachrüsten. Die Kosten sind dabei jedoch vergleichsweise gering.
Andere Sanierungspflichten, etwa der Austausch der Fenster oder das Dämmen der Fassade, gelten erst dann, wenn Sie tatsächlich Maßnahmen durchführen. Ersetzen oder sanieren Sie mehr als 10 Prozent der jeweiligen Bauteilflächen des Gebäudes, müssen Sie die GEG-Vorgaben erfüllen. Andernfalls besteht hier aus gesetzlicher Perspektive kein Handlungsbedarf.
Müssen Sie per Gesetz sanieren, gibt es im Denkmalschutz einige Ausnahmen. So dürfen Sie von den Vorgaben im GEG abweichen, wenn diese das Erscheinungsbild des Denkmals verändern oder zu überhöhten Ausgaben führen würde (§ 105 GEG).
Wichtig ist, dass Sie das Vorgehen immer mit der verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland sowie mit einem Energieberater der Energie-Effizienz-Experten-Liste abstimmen. Die Berater benötigen Sie auch, wenn es um eine Förderung der Sanierung geht.
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