Muss eine Ölheizung, BJ 1985, ausgetauscht werden, wenn unser Vater durchgehend in diesem Haus (EFH) wohnt, jedoch meine Schwester und ich seit 1994 Miteigentümer des Hauses sind, aber nicht in diesem Haus wohnen? Unser Vater ist ebenfalls noch Miteigentümer.
Sofern es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt, greift in diesem Fall der Bestandsschutz und Sie müssen die Heizung nicht nach 30 Jahren austauschen. Denn ein Eigentümer bewohnt das Gebäude seit mindestens Februar 2002 selbst. Von der Austauschpflicht befreit sind Sie außerdem auch dann, wenn es sich bei der Heizung um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung handelt. (siehe §§ 72 bis 73 GEG).
Eine rechtlich verbindliche Antwort bekommen Sie nach individueller Prüfung von der für das GEG verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.
Bei dem Alter der Heizung ist ein Austausch jedoch in Erwägung zu ziehen. Denn moderne Anlagen verbrauchen in der Regel weniger und helfen dabei, Heizkosten einzusparen. Zudem ist der Austausch ab 2024 bzw. spätestens 2026 in vielen Fällen nicht mehr möglich, ohne einen nennenswerten Anteil regenerativer Energien einzusetzen, wie wir im Beitrag "Verbot von Ölheizungen und Gasheizungen ab 2024? Ein Faktencheck" erklären.
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