Für ein Wohngebäude wurde ein iSFP beantragt, jedoch (durch mich) noch nicht fertiggestellt. Die Eigentümergemeinschaft möchte noch vor der nächsten Versammlung eine Maßnahme beschließen UND beantragen. Kann die Vorgangsnummer des iSFP bereits im Antrag eingegeben werden oder ist der zusätzliche Zuschuss (noch) nachträglich evtl. mit dem Verwendungsnachweis beantragbar?
Nach Punkt 8.4.3 der BEG-EM-Richtlinie muss der iSFP bereits bei der Antragstellung vorliegen, um den iSFP-Bonus beantragen zu können. So heißt es in der Richtlinie: "Bereits bei der Antragstellung muss der iSFP vorliegen. Zur Einreichung des Verwendungsnachweises in der BEG EM muss der iSFP bzw. die geförderte Energieberatung (EBW) abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein."
Die Trennung im Richtlinientext deutet darauf hin, dass die geförderte Energieberatung zum iSFP bei der Antragstellung noch nicht abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein muss. Das deckt sich mit den Angaben in Punkt 2.33 der FAQ zum BEG. Hier heißt es: "Der iSFP muss den Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten vorliegen, damit sie einen iSFP-Bonus beantragen können." Erst für den Verwendungsnachweis gilt: "Hier müssen die Antragsstellenden nachweisen, dass die realisierte BEG-Maßnahme einer im iSFP empfohlenen Maßnahme entspricht. Der iSFP muss abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein."
Wir gehen also davon aus, dass der iSFP bei der Beantragung von Fördermitteln vorliegen muss. Erst nach erfolgter Sanierung und Aktivierung des Verwendungsnachweises für die Maßnahme muss er auch abschließend gefördert sein. Den Bonus nachträglich zu beantragen, ist maximal innerhalb der Widerspruchsfrist (4 Wochen nach Erhalt des Zuwendungsbescheides) möglich.
Eine verbindliche Antwort bekommen Sie hierzu von den Sachbearbeitern des BAFA. Diese erreichen Sie dazu unter der Rufnummer 06196 908-1625 oder über das Kontaktformular auf der BAFA-Webseite.