Was ist die Mindestanforderung an das Material zur Dämmung des Kellers? Im Zuge einer Heizungssanierung habe ich einen Energieberater beauftragt. Kann diesen jedoch gerade nicht erreichen.
Geht es um die Kellerdämmung schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) einen U-Wert von 0,30 W/m²K vor, wenn Sie auf der Warmseite den Fußbodenaufbau erneuern oder an der Kaltseite eine Verkleidung anbringen. Das Gleiche gilt für erdreichberührende Wände, wenn Sie eine außenseitige Bekleidung oder Verschalung, Feuchtigkeitssperre oder Drainage installieren oder erneuern. Ist die Dämmschichtdicke technisch begrenzt, erfüllen Sie die Anforderungen mit einem Dämmstoff der Wärmeleitgruppe 035, den Sie so stark wie am Einbauort möglich anbringen. Bei einer Kerndämmung ist ein Material der WLG 045 oder besser zu verwenden.
Die Anforderungen gelten nicht, wenn das Haus seit seiner Errichtung oder seit einer zwischenzeitlichen Sanierung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1984 einhält. Auch dann, wenn Sie weniger als 10 Prozent der Bauteilfläche sanieren, sind Sie von der Dämmpflicht befreit.
Möchten Sie Fördermittel beantragen, sind die Anforderungen höher. In diesem Fall müssen Wände gegen Erdreich und Decken gegen unbeheizte Räume einen U-Wert von 0,25 W/m²K einhalten. Nachzulesen sind die Informationen in der § 9 i. V. m. Anlage 3 der EnEV sowie dem KfW-Merkblatt zu technischen Mindestanforderungen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite in der Rubrik Kellerdämmung.