Bei Errichtung sowie Nachrüstung von Wärmepumpen und Biomasseanlagen zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden. Wie wird das nachgewiesen/ berechnet?
Möglich ist der Nachweis aller Voraussicht nach mit einer Heizlastberechnung für die entsprechenden Räume oder Wohneinheiten. Die neue Heizung muss dann mindesten 65 Prozent der erforderlichen Leistung aufbringen können. Der Nachweis erfolgt im Rahmen der Fachunternehmererklärung durch Ihren Heizungsbauer.