Wir sind derzeit beim Rohbau eines Zweifamilienhauses und haben eine Baugenehmigung vom 14.10.2021 vom Landratsamt Heilbronn.
Die Baupläne umfassen einen außen liegenden Edelstahlkamin, der nun laut aktueller Verordnung nicht mehr möglich sein wird, da nicht firstnah gebaut. Lt. Info auf Ihrer Homepage gibt es jedoch Ausnahmen, welche sind dies konkret? Bringt uns die vorliegende Genehmigung incl. baurechtlicher Prüfung denn nichts? Hätte man die Info bei der Planung bereits gehabt, so hätte man einen innen liegenden Kamin planen können.
Vermutlich müssen Sie nichts ändern. Denn die überarbeiteten Ableitbedingungen der 1. BImSchV lassen die bisherigen Regeln zu, wenn Sie die Baugenehmigung vor dem 01. Januar 2022 erhalten haben. Voraussetzung ist, dass Sie die Änderungen nicht ohne übermäßigen Aufwand umsetzen können. Davon ist auszugehen, wenn Sie die Planung im Rohbau ändern müssten.
Im überarbeiteten Paragrafen 19 der 1. BImSchV heißt es dazu: „Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.“ Absatz 2 bezieht sich in diesem Fall auf die bisher geltenden Bestimmungen.