Meine Ölheizung ist defekt und nicht mehr reparabel. Also Stillstand der Kaminbefeuerung. Ersatzanlage wird erst im neuen Jahr installiert. Muss ich trotzdem noch dieses Jahr den Termin des Kaminkehrers durchführen lassen?
Nach § 1 Absatz 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung sind nur Anlagen von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen, "die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben [...] und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist [...]". In allen anderen Fällen müssen Sie den Termin mit dem Schornsteinfeger vermutlich wahrnehmen, auch wenn eine Messung zur Feuerstättenschau nicht möglich ist.
Wir empfehlen, den Sachverhalt mit Ihrem Schornsteinfeger zu besprechen. Eventuell lässt sich der Termin entsprechend verschieben.
Wichtig zu wissen ist allerdings, dass bei einem Neueinbau ab 2024 die Regeln des neuen GEG gelten. Einzige Ausnahme: Sie haben die Anlage spätestens am 19. April 2024 bestellt. Welche Möglichkeiten Sie dabei haben, zeigen wir im Beitrag "Heizungsgesetz / GEG 2024: Das gilt jetzt beim Heizungstausch".