Wir haben ein Haus aus dem Baujahr 1914 gekauft. Das Erdgeschoss hat eine gute Fassade aber im 1. OG ist eine Art Plastik Verkleidung. Diese soll im Zuge der Dachsanierung entfernt werden. Da durch das Anbringen von Leisten und Befestigungssystemen für diese Verkleidung die Fassade in diesem Bereich beschädigt ist, soll diese komplett überarbeitet werden.
Das umfasst kleine Risse und Unebenheiten am Putz. Dies soll auch mit Gewebe passieren. Da die Farbe geändert wird, und nicht gestrichen, sondern mit dünnem Oberputz aufgetragen wird, nun die Frage: Muss es nach EnEV gedämmt werden? Der Unterputz bleibt, ist noch gut und es wird nur ausgebessert - aber eben auf der gesamten Fläche.
Nach Anlage 3, Absatz 1 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung muss nur dann gedämmt werden, wenn auf der Außenseite der Fassade eine neue Bekleidung - zum Beispiel in Form von Platten - angebracht oder der Außenputz erneuert wird.
Die Pflicht zur Dämmung besteht nicht, wenn der vorhandene Außenputz nur repariert - also zum Beispiel mit einem neuen Putz versehen wird. Denn eine Erneuerung nach EnEV findet nur statt, wenn der alte Putz abgeschlagen und ein neuer aufgebracht wird. (Nachzulesen in den EnEV Auslegungsfragen des Deutschen Institut für Bautechnik Staffel 20 - Frage 3)
In Ihrem Fall greift die EnEV daher vermutlich nicht. Eine sichere Auskunft gibt ein Energieberater vor Ort. Diesen finden Sie zum Beispiel in der Energieberater-Suche.
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