Ich habe eine Frage zum GEG. Die Fakten: 2 Parteien Haus, 2 Besitzer, Baujahr Ende der 50. Eine Wohnung wird verkauft und erhält einen neuen Besitzer. Ist der neue Besitzer nach GEG dazu verpflichtet, das Haus zu sanieren? In dem Haus müsste sehr vieles gemacht werden. Keine Dämmung der Außenwände oder des Daches. Alte Fenster, aber nicht so alte Gas-Etagen-Heizungen. Was wäre, wenn die zweite Wohnung auch einen neuen Besitzer bekommen würde.
An Wänden und Fenstern sind Maßnahmen nach GEG nur dann Pflicht, wenn ohnehin Arbeiten daran durchgeführt werden. Eine grundsätzliche Sanierungspflicht gibt es hier nicht. Anders verhält es sich bei der Dämmung der obersten Geschossdecke und der Heizung. Erstere ist bei frei zugänglichen Decken zu unbeheizten Dachräumen nachzurüsten, wenn die Decke oder das Dach die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 noch nicht erfüllen (§ 47 GEG). Außerdem sind Heizungen nach 30 Jahren auszutauschen, die noch nicht auf Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik basieren (§ 72 GEG).
In beiden Fällen gibt es Ausnahmen für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Bewohnte ein Eigentümer eine davon bereits am 1. Februar 2002 selbst, kommen die Pflichten erst im Fall eines Eigentümerwechsels zum Tragen. Wir gehen daher davon aus, dass in Ihrem Fall erst einmal nichts zu unternehmen ist. Bekäme die zweite Wohnung auch einen neuen Besitzer, wäre die Dämmpflicht der obersten Geschossdecke zu prüfen. Die Heizungen sind vermutlich zu neu und daher nicht von der Austauschpflicht betroffen.
Da die Länder mit den Vorgaben des GEG teilweise unterschiedlich umgehen, erhalten Sie eine rechtsverbindliche Auskunft nur von der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.