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Expertenrat

Ich erbte das Haus meiner Eltern, in dem ich bereits viele Jahre selbst lebe. Muss ich sanieren?

Frage von Frank M. am 29.01.2024 

Das Elternhaus (EFH), Wohnfläche 140 qm, (gebaut Ende 60er bis Anfang der 70er) war nur auf den Namen meines Vaters eingetragen, dies wurde beim Notar im Jahr 1995 auf beider Namen (Vater und zugleich Mutter) umgeschrieben, 2010 verstarb meine Mutter, am 10.11.2023 verstarb mein Vater. Pflichtteil wurde von den 3 Kindern im Jahr 2010 nicht erhoben, nun erbe ich das Haus mit Grundstück und Hausrat.

Mein Bruder und meine Schwester haben auf den Pflichtteil, bezogen auf das Haus und Grundstück mit Hausrat, verzichtet. Beide Geschwister haben schon zu Lebzeiten Geld bekommen bzw. auch für Hausbau, etc., das noch vorhandene Geldvermögen geht lt. Testament durch 3.

Da ich seit 1975 ununterbrochen im Elternhaus lebe, und seit dem Tod meines Vaters alleine im Haus lebe, möchte ich gerne wissen, ob ich unter die Sanierungspflicht des Gesetzes von 2002 falle. Einkommenssteuer fällt, soweit ich weiß, vermutlich nicht an, da ich lange genug in dem Haus wohne. Die Ehe meiner Eltern war in Gütergemeinschaft.

Hausmauer 30 cm Durchmesser, um die Jahrtausendwende wurde mit Styropor 8 cm isoliert, neue Ölheizung ca. 2008/2009 mit neuem Kamin. Warmwasserleitungen sind im Heizraum isoliert, das Haus ist halb unterkellert gebaut worden, unten und oben von mir alleine bewohnt, liegender Dachstuhl nicht ausgebaut, auch ist der Dachboden nicht bewohnt, keine Heizkörper im Dachboden, die Ziegelmauer im Dachboden ist auf der Nord- und Südseite offen ohne Putz, Dach (Balken, Bretter, Dachpappe, Dachlatten, Ziegel), keine Glaswolle oder Folie. Der Boden des Dachbodens ist mit Dachlatten versehen, darauf sind 3 cm dicke Holzbretter, zwischen Dachboden-Beton und Unterseite der Holzbretter noch 7 cm Hohlraum. Die Decke des Wohnbereiches unter dem Dachboden und die Decke im Keller sind nicht gedämmt, normale Betondecke. Auch keine speziellen Bodendämmungen im Haus, nur Fliesen, Laminat, Parkettböden, etc.

Die Frage: Bin ich von der Sanierungspflicht des Gesetzes von 2002 oder sonstigen Gesetzen ausgenommen oder nicht? Wo kann ich mir die Sanierungsbefreiung schriftlich bestätigen lassen als Nachweis?

Energieberaterpflicht? Asbestuntersuchungspflicht? Wenn Sanierungspflicht, ab wann läuft die 2-Jahresfrist, ab Sterbedatum des Vaters, Eintrag ins Grundbuch oder anderer Termin? Wenn ich von der Sanierung befreit bin, bin ich dann von nachfolgender Situation befreit:

"3. GEG-Sanierungspflicht: Dämmen von Dach oder Dachboden
Laut § 47 des GEG hat der Hauskäufer die Pflicht, die oberste Geschossdecke oder wahlweise das Dach eines Altbaus zu dämmen. Nach der Dämmung darf der Wärmedurchgangskoeffizient nicht über 0,24 W/m²K liegen. Ist das technisch nicht möglich, etwa weil die Sparrenhöhe bei einer Zwischensparrendämmung zu gering ist, gibt es eine Ausnahme: In diesem Fall reicht es aus, die maximal mögliche Dämmschichtdicke mit einem Dämmstoff der WLG 035 einzubauen. Grundsätzlich hat der Käufer zur Dämmung von Dach oder Dachboden zwei Jahre Zeit. Bei Einzug im Jahr 2021, ist also auch diese Nachrüstpflicht spätestens 2023 zu erfüllen.

Wichtiger Hinweis: Die Einhaltung der Sanierungspflichten prüft der Schornsteinfeger sowie das örtliche Bauamt. Erfüllen Hausbesitzer die gesetzlichen Vorgaben nicht, drohen Bußgeld von bis zu 50.000 Euro."

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Da die Heizung noch keine 30 Jahre alt und sicher auch auf Basis von Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basiert, müssen Sie hier nicht sanieren. Gleiches gilt für die Hüllfläche des Gebäudes. Hier greifen Sanierungspflichten erst dann, wenn Sie ohnehin Maßnahmen durchführen.

Die einzige Ausnahme stellt der Dachboden dar. Grenzt dieser an einen unbeheizten Dachraum und ist er von oben frei zugänglich, müssen Sie die Dämmung nachrüsten. Die Maßnahme ist jedoch günstig und in der Regel auch einfach selbst ausführbar. Von der Pflicht zur Dachbodendämmung sind Sie jedoch befreit, wenn der Boden selbst oder das Dach bereits über einige Zentimeter Dämmung verfügen. Außerdem gibt es eine Ausnahme für Hausbesitzer, die bereits am 01. Februar als Eigentümer im Ein- oder Zweifamilienhaus gewohnt haben.

Kommen die Ausnahmen nicht zum Tragen und die Dämmpflicht der obersten Geschossdecke gilt, haben Sie ab dem Tag des Eigentumsübergangs zwei Jahre Zeit, die Maßnahme umzusetzen.

Eine Bestätigung, dass sonst keine Maßnahmen nötig sind, erhalten Sie von einem Energieberater aus Ihrer Region. Dieser nimmt das Gebäude unter die Lupe und gibt eine verbindliche Auskunft.


Kommentare

Frank M.

Der Dachboden grenzt nicht an einen unbeheizten Dachraum an, da der Dachboden ein ganzer Raum über dem Haus ist und somit kein Dachraum vorhanden/zugänglich ist. Der liegende, nicht beheizte (keine Heizkörper vorhanden), nicht ausgebaute (Abstell-Dachboden), nicht gedämmte Dachboden (weder Boden noch Dach) ist nur von dem unteren bewohntem Geschoss aus dem Flur/Gang zugänglich (Holzluke kann man runterklappen mit eingeklappter Holztreppe zum Ausziehen), der Dachboden hat oben nur ein Dachfenster mit Metallrahmen, von hier kann man auf das Dach zum Kamin, SAT-Schüssel und Antenne. 

Da das Dach und der Boden vom Dachboden nicht wie unten näher erläutert über einige Zentimeter Dämmung verfügen und ich noch nicht Eigentümer vor dem 01.02.2024 war (Vater verstarb am 10.11.2023,  Testament im Jahr 2021 geschrieben, mir wurde das Testament in 2023 zum Lesen von meinem Vater eröffnet, Nachlassgericht beginnender Schriftverkehr 2023, aber Info als Alleinerbe zur Testamentsvollstreckung vom Nachlassgericht am 10.02.2024 erhalten vom 08.02.2024 ohne Vorladungen der genannten Personen im Testament), und die Änderung im Grundbuch noch aussteht, da ich noch einen Erbschein beantragten muss, nehme ich an, dass ich dann als noch nicht Hausbesitzer seit dem 01.02.2024 gelte und somit  sanierungspflichtig bin, betreffend Dachboden aber wahrscheinlich es reicht, wenn ich nur den Boden des Dachbodens und nicht das Dachinnere dämme. 

Der Eigentumsübergang, nehme ich an, ist dann das Datum, wenn ich im Grundbuch eingetragen bin.

ENERGIE-FACHBERATER 

Wenn wir Sie richtig verstehen, besteht die Pflicht zur Dämmung des Bodens im unbeheizten Raum unter dem Dach. Diese greift dann, wenn Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Von da an haben Sie zwei Jahre Zeit, der Pflicht nachzukommen. Soll der Raum weiterhin nicht beheizt werden, erfüllen Sie die Pflicht mit einer einfachen Lösung. So können Sie zum Beispiel schüttfähige Dämmstoffe auf dem Boden verteilen. Alternativ kommen auch Mineralwollematten zum Einsatz. 

Wollen Sie den Raum als Abstellraum nutzen, bringen Sie zuvor Balken auf dem Boden auf.  Anschließend verlegen Sie die Dämmung in den entstehenden Zwischenräumen, bevor Sie Bohlen oder Dielen auf Abstand aufbringen. Der Abstand ist nötig, um Feuchte nach oben durchdiffundieren und über das Dach nach außen entweichen zu lassen. 

Sind Sie unsicher, empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Energieberater aus Ihrer Region. Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für Dacharbeiten.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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