Ich möchte an meinem Altbau die Fenster erneuern und gleichzeitig neue Vorbaurollläden anbringen lassen. Ist es richtig, dass bei Inanspruchnahme des Steuerbonus gem. § 35 c EStG nur die Fenster geltend gemacht werden können?
Auch dann, wenn Sie den Steuerbonus für die Sanierung für sich nutzen, können Sie Kosten für Nebenarbeiten ansetzen. Im konkreten Fall gibt es die steuerliche Förderung bei einem Fenstertausch unter anderem auch für den Einbau neuer beziehungsweise die Erneuerung bestehender Rollläden oder anderer außen liegender Verschattungselemente nach DIN 4108-2. Gleiches gilt für die Dämmung und Ertüchtigung vorhandener Rollladenkästen. Das heißt: Erfüllen Fenster und Rollläden die technischen Vorgaben, können Sie die Kosten für beide Maßnahmen beim Steuerbonus anrechnen.
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