Wie weise ich nach § 35c neben der eigentlichen Maßnahme die Umfeldemaßnahme nach? Hier Fenstertausch = Haus verputzen?
Anrechenbar sind beim Steuerbonus für die Sanierung nur Arbeiten, die im direkten Zusammenhang mit der durchgeführten Maßnahme stehen. Tauschen Sie die Fenster im Haus, können Sie zum Beispiel nicht die Kosten für das Verputzen der gesamten Fassade geltend machen. Die entstandenen Kosten dokumentieren Fachhandwerker dabei in einem einheitlich gültigen Vordruck, den das Bundesfinanzministerium auf seiner Webseite zum Download zur Verfügung stellt.
In Paragraf 1 der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) steht dazu: "Für alle baulichen Maßnahmen [...] gilt, dass die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung der in den Anlagen zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen ist durch ein Fachunternehmen [...] zu bestätigen."