Was sagen eigentlich diese Paragrafen aus:
- Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV
- Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
In § 14 der 1. BImSchV geht es um die Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen. Absatz eins fordert die Überprüfung der Einhaltung der Ableitbedingungen nach § 19 1. BImSchV. Diese muss bei neuen und wesentlich geänderten Anlagen vor der Inbetriebnahme durch einen Schornsteinfeger erfolgen. Der Experte prüft dabei, ob der Schornstein bzw. dessen Lage die Anforderungen der 1. BImSchV erfüllt.
In Absatz 2 geht es um die Überprüfung der übrigen Anforderungen an feuerungstechnische Anlagen. Diese muss spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage von einem Schornsteinfeger durchgeführt werden.