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Expertenrat

Kann ich ab 2024 auf eigenes Risiko schon vor Förderzusage mit der Sanierung beginnen?

Frage von Sabine S. am 27.11.2023 

Ich habe folgende Frage zur Antragstellung für Einzelmaßnahmen ab 2024. Gemäß der Info vom 17.11. gibt es für 2024 eine Änderung in der Antragstellung. "Wichtige Änderung bei der Antragstellung: Der Förderantrag für einen Zuschuss muss künftig gestellt werden, nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde! Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten (d.h. die Erteilung des Auftrags ist an die Förderung geknüpft) sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme. Dieses Datum muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. "

Kann der Antrag auf Grundlage einer Beauftragung gestellt werden und dann auch direkt mit der Maßnahme begonnen werden, auch wenn die Zusage der Förderung erst später erfolgt, man die Maßnahme aber definitiv durchführen möchte. Sollte die Förderung dann nicht erfolgen, ist es halt eigenes Risiko, wie jetzt auch, wenn man mit der Beauftragung und Ausführung nach dem Förderantrag beginnt, aber die Bewilligung nicht abwartet.

Oder sind das für nächstes Jahr ganz klare Vorgabewerte? Dann würden ja alle Sanierungsmaßnahmen zeitlich abhängig von der Fördergenehmigung sein und jeden Bauzeitenplan sprengen. Das kann doch nicht wirklich zielführend sein. Des Weiteren wird der Bewilligungszeitraum ja erst nach Förderzusage festgesetzt, wie soll dann vorher schon im Vertrag der Ausführungszeitraum angegeben werden können?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Im Entwurf der neuen BEG-Richtlinie heißt es dazu: "Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung bzw. Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung."

Wie bisher auch, können Sie also sehr wahrscheinlich direkt nach der Antragstellung mit der Maßnahme beginnen. Der Bewilligungszeitraum liegt dann bei 36 Monaten. In diesem sollte das Ausführungsdatum liegen.

Bitte beachten Sie, dass wir zum aktuellen Zeitpunkt keine verbindlichen Informationen geben können. Grund dafür ist, dass momentan noch keine neue Förderrichtlinie veröffentlicht wurde. Im Beitrag "Update: Förderung für Heizung und Sanierung ab 2024" halten wir Sie dazu auf dem aktuellen Stand.


Kommentare

Sabine S.

Vielen Dank für die schnelle Antwort, mir ist das aber noch sehr unklar, was gemeint ist mit: "Der Förderantrag für einen Zuschuss muss künftig gestellt werden, nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde! Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten (d.h. die Erteilung des Auftrags ist an die Förderung geknüpft) sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme".

Heißt das, ich muss vor der Fördermittel-Beantragung einen Liefervertrag abschließen, in dem steht, dass dieser Vertrag nur gilt, wenn ich die Förderzusage bekomme? Welcher Lieferant/Installateur wird sich denn auf so einen Vertrag einlassen? Das bedeutet doch im Endeffekt, der Maßnahmenbeginn kann erst erfolgen, wenn der Förderantrag bewilligt ist, d.h. der Lieferant wird dann erst die Komponenten bestellen, womit sich der Ein-/Umbau noch mal um x Wochen/Monate verzögert!

Sabine S.

In diesem Punkt ist die neue GEG-Richtlinie tatsächlich etwas ungenau. Denn auf der einen Seite fordert sie Verträge, die an eine Förderzusage gebunden sind (auflösende/aufschiebende Bedingung). Auf der anderen Seite ist es aber Pflicht, Förderanträge vor Vorhabensbeginn zu stellen (Vergabe von Liefer- und Leistungsvertrag = Vorhabensbeginn). Hinzu kommt, dass Sie wie bisher auch direkt nach Antragstellung auf eigenes Risiko mit der Sanierung beginnen dürfen, was der auflösenden Bedingung widerspricht.

Geht es um die Förderung für eine neue Heizung, spielt das für die erste Zeit allerdings keine Rolle. Denn diese können Sie bis zum 30. November 2024 nachträglich beantragen, wenn der Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger und dem 31. August 2024 liegt.

Bitte beachten Sie, dass wir zum aktuellen Zeitpunkt keine verbindlichen Ausgaben zum GEG machen können. Das wird erst dann möglich sein, wenn die Richtlinie veröffentlicht wurde und Fördergeber nähere Informationen zum Antragsverfahren bekannt gegeben haben. Im Beitrag "Update: Förderung für Heizung und Sanierung ab 2024" halten wir Sie dazu auf dem Laufenden.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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