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Expertenrat

Was ist eine aufschiebende/auflösende Bedingung und wie wird sie geschlossen?

Frage von Jens H. am 04.01.2024 

Es geht um den Passus 9.2.1 Antragstellung Investitionszuschüsse der "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM)" veröffentlicht am 28.12.2023 im Bundesanzeiger. "Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt"

1. Gibt es Erfahrungen wie die auflösende / aufschiebende Bedingungen am besten formuliert werden soll / kann?
2. Ich verstehe das so, dass wenn ich nun heute schon einen Leistungsvertrag unterschreibe und dort der Passus nicht drin ist, das nicht der Richtlinie entspricht und ich dann im März, wenn ich über KfW den Förderantrag stelle, Probleme bekommen kann. Korrekt?
3. Datum der Umsetzung: Ergibt sich das nun aus dieser aufschiebenden Bedingungen indirekt, oder muss der Handwerksbetrieb ein Datum reinschreiben? Das hängt ja auch von der Verfügbarkeit der Komponenten ab.
4. Können erste Abschlagszahlungen schon direkt nach Unterschrift des Leistungsvertrags gefordert werden? Aufschiebende Bedingungen widersprechen dem ja. Das muss ja klar formuliert sein, dass eine unmittelbare und einfache Rückzahlung ohne Wenn und Aber erfolgen muss.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Das BMWK hat Musterformulierungen für eine auflösende sowie eine aufschiebende Bedingung erstellt, die wie Folgt lauten:

Aufschiebende Bedingung (Vertrag gilt erst bei Förderzusage): Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung (Vertrag gilt bei Absage nicht mehr): Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

--> Musterverträge zum Download finden Sie hier

Grundsätzlich ist es so, dass Sie die Fördervorgaben nicht erfüllen, wenn Sie Verträge ohne eine der Bedingungen vergeben. Aktuell verhält es sich jedoch im Falle des Heizungstauschs anders. Denn bis zum 31. August 2024 ist die Antragstellung für die neue Heizung nachträglich möglich. Setzen Sie Maßnahmen im beschriebenen Zeitfenster um, können Sie noch bis zum 30. November 2024 nachträglich die Förderung beantragen. Aufschiebende oder auflösende Bedingungen sind dabei unserer Ansicht nach nicht möglich - denn sie würde den Liefer- oder Leistungsvertrag nach Durchführung der Maßnahme rückwirkend freigeben oder erlöschen lassen.

Das im Vertrag geplante Datum entspricht dem geplanten Ausführungsdatum und sollte im Bewilligungszeitraum liegen. Dieser endet in der Regel 36 Monate nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheides.

Teilzahlungen dürfen Sie aller Voraussicht nach erst nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheides leisten. Denn das BMWK schreibt in seinen FAQs: "Enthält der Lieferungs- und Leistungsvertrag eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage, wird der Vertrag erst rechtskräftig nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Falle gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn. Es dürfen vor der Förderzusage aber keine Baumaßnahmen begonnen werden und auch keine (Abschlags-)Zahlungen erfolgen. Der Start von Baumaßnahmen oder Zahlungen vor Förderzusage lösen einen Vorhabenbeginn aus und wären in diesem Fall förderschädlich (keine Förderung mehr möglich). Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (inkl. Erstellung der TPB-Technische Projektbeschreibung bzw. der BzA) stellen keinen Vorhabenbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen."

Das gilt jedoch nicht für die oben erwähnte Übergangsfrist bei der KfW für den Heizungstausch. Weitere Informationen zum Thema geben wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's".

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