Wenn bei einem Fachwerkhaus eine asbesthaltige Vorhangfassade entfernt wird, aber keine neue Vorhangfassade aufgebracht werden soll, sodass das ursprüngliche Fachwerk wieder sichtbar bleibt - besteht dann eine Dämmpflicht (von innen?)?
Die Dämmpflicht der EnEV greift immer dann, wenn Sie Außenputz abschlagen und neu aufbringen oder auf der Außenseite der Fassade eine Bekleidung in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen aufbringen. Da Sie das Fachwerk freilegen und keine neue Schicht aufbringen, greift die Dämmpflicht der EnEV vermutlich nicht. In der Regel wirken sich die vorgehängten Platten auch nicht auf den Wärmeschutz aus, wodurch eine Verschlechterung des U-Wertes ausbleibt. Steht das Fachwerkhaus unter Denkmalschutz, sind Sie nach § 24 der EnEV ohnehin von der Dämmpflicht entbunden.
Da die Länder mit den Anforderungen der EnEV teilweise unterschiedlich umgehen, empfehlen wir Ihnen den Kontakt zur EnEV-Stelle in Ihrem Bundesland. Nur dort bekommen Sie eine rechtssichere Auskunft.
Übrigens: Die Dämmung der Fassade kann sich auch im Fachwerkhaus lohnen. Denn sie mindert die Heizkosten und sorgt für ein höheres Wärmewohlbefinden. Infrage kommt hier zum Beispiel eine Innendämmung mit einblasfähigen Dämmstoffen.