Kann bei einem Reihenhaus aus dem Baujahr 1989 mit voll ausgebautem Dachboden (auch über das allgemeine Treppenhaus erreichbar) und Energieklasse D davon ausgegangen werden, dass der Dachboden der Norm nach GEG entspricht, oder muss die Dämmung näher analysiert werden, um dies festzustellen?
Wenn innerhalb von 2 Jahren nach erstem Eigentümerwechsel seit 2002 wieder verkauft wird, verlängert sich die Frist für den neuen Eigentümer, oder ist mit einem Bußgeld für den neuen Eigentümer zu rechnen, falls die nötigen Arbeiten im zuerst angesetzten Zeitraum lediglich in Auftrag gegeben, aber aufgrund von Dachdeckermangel nicht durchgeführt werden können?
Bei einem voll ausgebauten und beheizten Dachgeschoss besteht die Pflicht zur Dachbodendämmung nach GEG grundsätzlich nicht. Eine Dämmpflicht gibt es hier nur, wenn die oberste Geschossdecke (zugängliche Decke beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum) den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 noch nicht entspricht. Dazu genügen in der Regel wenige Zentimeter Dämmung. Bei einem Gebäude aus dem Jahr 1989 sollten diese vorhanden sein. Eine verlässliche Antwort erhalten Sie hier jedoch nur im Rahmen einer Prüfung durch einen Energieberater oder Fachhandwerker aus Ihrer Region.
Besteht in Ihrem Fall eine Dämmpflicht, ist die Maßnahme spätestens zwei Jahre nach dem ersten Eigentumsübergang fällig. Wurden die Arbeiten rechtzeitig in Auftrag gegeben und ohne Ihr Verschulden nicht fristgerecht ausgeführt, ist es unter Umständen möglich, eine Fristverlängerung zu beantragen. Eine rechtssichere Auskunft dazu erhalten Sie von der zuständigen Stelle für das Gebäudeenergiegesetz in Ihrem Bundesland.