Ich habe eine Frage zur Förderung beim Heizungstausch bzw. der energetischen Sanierung eines Wohngebäudes mit Nießbrauch.
Es handelt sich um ein Haus mit Einliegerwohnung aus Baujahr 1975. In dem Gebäude ist noch die erste Ölheizung von 1975 verbaut und es ist nichts isoliert worden, lediglich die alten Fenster wurden vor ca. 5 Jahren getauscht.
Geplant ist eine neue Heizungsanlage (Wärmepumpe oder Pelletheizung) und die Isolierung der obersten Geschossdecke und der Kellerdecke. Das Haus wurde im Jahr 2019 auf mich überschrieben, ich bin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Bewohnt wird das Haus von meiner Mutter, die den Nießbrauch am Gebäude hat, und meinem Neffen, der die Einliegerwohnung nutzt.
Im Notarvertrag ist festgelegt, dass: In Abweichung zu den gesetzlichen Bestimmungen der Nießbraucher über den gesetzlichen Inhalt des Nießbrauchs hinaus alle Lasten und Aufwendungen zu tragen hat. Insbesondere auch Ausbesserungen und Erneuerungen, auch soweit sie nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
Jetzt ist die Frage, wie wir am besten vorgehen sollen, um nichts falsch zu machen und von den staatlichen Förderungen profitieren zu können. Es fängt an bei der Beauftragung des Energieberaters, soll dieser durch mich als Eigentümer oder meine Mutter als Nießbraucher beauftragt werden.
Welche Förderungen und in welchem Umfang (Stichwort Klimageschwindigkeitsbonus) sind in unserer Konstellation möglich? Es würde mich sehr freuen, wenn Sie mir hier weiterhelfen könnten oder ich einen Kontakt von Ihnen bekommen könnte, wo meine Frage beantwortet wird.
Geht es um die Förderung der Energieberatung, können alle Parteien einen Energieberater beauftragen. Denn hier sind Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter gleichermaßen antragsberechtigt.
Geht es um die BEG-EM-Förderung, verhält sich das anders. Mittel für Arbeiten am Gebäude (Dämmung, Fenstertausch etc.) kann auch hier jede Partei beantragen. Denn dafür sind alle Investoren antragsberechtigt. Anders bei der Heizungsförderung der KfW: Diese dürfen nur Eigentümerin beantragen. Den Einkommens- und den Klimageschwindigkeitsbonus bekommen Sie in diesem Fall nicht, da dieser nur selbstnutzenden Eigentümern zur Verfügung steht. Als Nachweis ist ein Grundbuchauszug und eine Meldebescheinigung vorzulegen. Auch Ausnahmen für Nießbrauchsberechtigte mit eigentumsähnlichen Wohnrechten gibt es hier nach Angeben des BMWK nicht.
Aktuell ist es also so, dass Sie als Eigentümer die Heizungsförderung beantragen müssen. Die übrigen Mittel können auch die anderen Parteien beantragen. Wie hoch die Förderung ausfällt, erfahren Sie in unserer Rubrik Förderung sowie in unserem Förderüberblick.
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