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Expertenrat

Wer stellt den Antrag zur Heizungsförderung, wenn wir das Haus mit Nießbrauch bewohnen und zum Teil vermieten?

Frage von Eberhard F. am 22.01.2024 

Was ist bei folgendem Antrag zu berücksichtigen: Das Zwei-Familienhaus gehört unserer Tochter, wir, die Eltern, leben aufgrund eingetragenen unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauch in diesem Haus und vermieten die zweite Wohnung als Ferienwohnung. Wer stellt den Antrag zur BAFA-Förderung von ÖL auf Wärmepumpe und was ist dabei zu beachten?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Den Antrag zur Heizungsförderung stellt hier Ihre Tochter, denn seit 2024 gibt es die Zuschüsse zum Heizungstausch nur noch für Eigentümer von Gebäuden. Möglich ist dabei eine Förderrate von 30 Prozent, die sich mit dem Wärmepumpen-Bonus in Höhe von 5 Prozent ergänzen lässt (Voraussetzung: Wasser- / Sole-Wärmepumpe oder Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel).

Den Geschwindigkeits- und den Einkommensbonus bekommen Sie in diesem Fall nicht, da es diesen nur für selbstnutzende Eigentümer gibt.

Die Ferienwohnung lässt sich dabei aller Voraussicht nach nur dann als Wohnung anrechnen, wenn diese in den Geltungsbereich des GEG fällt. Dazu muss sie mehr als vier Monate im Jahr genutzt werden oder bei teilweiser Belegung mehr Energie benötigen als 25 Prozent des Energiebedarfs der ganzjährigen Belegung. Ein Energieberater aus Ihrer Region schafft dabei Gewissheit.

Wie Sie die Förderung der Wärmepumpe aktuell richtig beantragen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's". Laden Sie sich unsere Anleitung zur Förderung für eine neue Wärmepumpe herunter - da werden in einem interaktiven eBook alle Förderalternativen beschrieben und Schritt für Schritt der Weg zur maximalen Förderung aufgezeigt.

Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für eine neue Wärmepumpe.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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