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Expertenrat

Bekomme ich 2024 noch Fördermittel für die Wärmepumpe?

Frage von Klaus A. am 22.11.2023 

Stehen die Fördermittel für eine WP für 2024 zur Verfügung? Oder können diese noch gestrichen werden, aufgrund des neuen Urteils der BGH? Wann ist ggf. mit einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu rechnen?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Hier herrscht aktuell eine große Unsicherheit. Aus diesem Grund können wir Ihnen die Frage nicht verbindlich beantworten. Aktuell bekommen Sie noch Fördermittel für die Wärmepumpe. So ist auf der Webseite des BMWK folgendes zu lesen: "Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können in 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden." Auf der sicheren Seite sind Sie also, wenn Sie die Mittel noch 2023 beantragen.

Zugute kommt Ihnen dabei folgende Ausnahme aus dem aktuellen BEG-Entwurf für 2024: "Abweichend davon [Sperrfrist] kann in der Zuschussförderung für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum
Vorhabenbeginn." Hinzu kommt Folgendes: "Abweichend davon [Antragstellung vor Vorhabensbeginn] kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024, der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.".

Das heißt: Beantragen Sie jetzt Fördermittel, sichern Sie sich den Förderanspruch aller Voraussicht nach. Tritt die neue Richtlinie in Kraft, können Sie den alten Antrag stornieren und die Förderung ohne Sperrfrist neu beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie in der Zwischenzeit noch keine Liefer- oder Leistungsverträge vergeben. Das ist jedoch durch die zweite Ausnahme direkt ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger möglich.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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