Im Nov. 2023 haben wir unser Einfamilienhaus als Schenkungsvertrag an unsere 2 Kinder zu je 50 % überschrieben. Wir haben Wohnrecht auf Lebenszeit. Wir möchten aber die Gasheizung gegen eine Wärmepumpe mit eigenen finanziellen Mitteln austauschen, ohne die Kinder zu belasten. Stehen uns die Förderungen zu, weil wir das Haus mit Wohnrecht nutzen? Können wir die Rechnung steuerlich absetzen?
Fördermittel für die neue Heizung bekommen Sie seit 2024 nur noch als Eigentümer des Hauses. Das gilt für die BEG-EM-Förderung genauso wie für den Steuerbonus für die Sanierung. Letzteren gibt es sogar nur für selbstnutzende Eigentümer.
Möglich ist allerdings, dass Ihre Kinder die Förderung für die neue Wärmepumpe beantragen. Sie müssen offiziell die Rechnungen zahlen und alle Nachweise erbringen. Wer am Ende für die Kosten aufkommt, bleibt Ihnen jedoch selbst überlassen. Einziger Nachteil dieser Lösung ist, dass Sie weder den Geschwindigkeits- noch den Einkommensbonus beantragen können. Denn das ist selbstnutzenden Eigentümern erlaubt. Sie haben allerdings ein Anrecht auf den Wärmepumpen-Bonus (Sole-/Wasser-Wärmepumpe oder Einsatz natürlicher Kältemittel) und so insgesamt auf einen Zuschuss in Höhe von 35 Prozent hoffen. Dieser lässt sich ab Ende Februar außerdem mit einem Ergänzungskredit in Höhe von maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit kombinieren.
Wie Sie die Förderung der Wärmepumpe richtig beantragen, erklären wir Schritt für Schritt im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's".
Laden Sie sich unsere Anleitung zur Förderung für eine neue Wärmepumpe herunter - da werden in einem interaktiven eBook alle Förderalternativen beschrieben und Schritt für Schritt der Weg zur maximalen Förderung aufgezeigt.
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