Wie funktioniert die Beantragung der Heizungsförderung (inkl. Boni) bei einer WEG, deren Wohnungen teilweise selbst bewohnt und teilweise vermietet sind? Der Geschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus kommt ja nur für die Eigentümer infrage, welche ihre Eigentumswohnung selbst bewohnen.
Muss der Energieberater bei der Beantragung somit den Status jeder Partei der WEG separat beleuchten und mehrere Anträge stellen oder muss das die WEG intern regeln?
Geht es in einer Wohnungseigentümergemeinschaft um die Heizungsförderung, stellt die WEG zunächst einen gemeinsamen Antrag. Das erledigt unter anderem der Verwalter, der dabei die Grundförderung zusammen mit dem Wärmepumpen- oder Biomasse-Bonus beantragen kann.
Zudem stellt jeder selbstnutzende Eigentümer einen weiteren Förderantrag, in dem es um den Einkommens- und/oder den Klimageschwindigkeits-Bonus geht. Insgesamt gilt dabei ein Höchstfördersatz von 70 Prozent + Biomasse-Bonus (optional), wie bei anderen Verfahren. Dieser setzt sich hier aus der Grundförderung des WEG-Antrags und der Bonus-Förderung des separaten Antrags selbstnutzender Eigentümer zusammen.
Aktuell dürfen Sie noch bis August 2024 vor Antragstellung mit der Maßnahme beginnen, wenn Sie die Förderung nachträglich spätestens am 30. November 2024 beantragen. Ab Mai 2024 soll die Antragstellung dann auch vor Vorhabensbeginn über das Online-Portal "Meine-KfW" möglich sein.
Wie Sie die Heizungsförderung richtig beantragen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's". Laden Sie sich unsere Anleitung zur Förderung herunter - da werden in einem interaktiven eBook alle Förderalternativen beschrieben und Schritt für Schritt der Weg zur maximalen Förderung aufgezeigt.
Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die neue Heizung.