Betrifft §10 der Energiesparverordnung auch Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen?
Grundsätzlich gelten die Nachrüstpflichten der EnEV (Kesseltausch, Dämmung der Rohre; Dachbodendämmung) auch in denkmalgeschützten Gebäuden. Sollten die Kosten jedoch so hoch sein, dass sie sich durch die auftretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Fristen erwirtschaften lassen, müssen Sie Geschossdecke und Rohrleitungen nicht dämmen.
Nach § 24 können Sie auch dann auf die Umsetzung der Maßnahmen verzichten, wenn diese bei Baudenkmälern die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen.
Da die Länder mit den Anforderungen der EnEV teilweise unterschiedlich umgehen, empfehlen wir Ihnen, den Sachverhalt mit der entsprechenden Stelle in Ihrem Bundesland zu besprechen.