Ich habe 2009 eine 9,9 kW Anlage errichtet (Volleinspeisung), 2011 habe ich eine weitere 16,25 kW West Nord Ausrichtung, die aber nur ca 11.000 kWh im Jahr bringt. Diese ist zum Eigenverbrauch. Nun möchte ich das KFW-442-Programm nutzen, die Zusage habe ich bekommen.
1) Über 30 kW ist es gewerblich, kann ich eine Anlage auf meine Frau überschreiben, damit ich nicht über 30 kW komme?
2) Wenn nein, kann ich die 16,25 auf 14,9 kW abspecken? Wenn ja, wird das dann eine neue Anlage oder läuft die zu den gleichen Konditionen weiter.
3) Wenn ich eine zusätzliche Anlage (KFW 442) mit 5 kW und einen 10 kW Speicher montiere, nehme ich ja den Strom wahrscheinlich komplett selber her, brauche ich dann einen Rundsteuerempfänger?
4) Oder was würden Sie in meinem Fall machen? Mir wäre es recht, wenn ich zusätzlich 5 kW mit 10 kWh Speicher montiere und dann insgesamt 31,25 kW habe und kein Gewerbe anmelden muss und kein Rundsteuerempfänger benötige, denn es ist ja auch ausschlaggebend, wann die Anlagen montiert worden sind.
Geht es in Ihrer ersten Frage um die Umsatzsteuerbefreiung, ist das unserer Auffassung nach nicht möglich. Das Reduzieren der Anlagenleistung mit einer Änderung im Marktstammdatenregister sollte aber funktionieren, auch wenn Sie dadurch Ihren Ertrag senken. Nötig sind die Maßnahmen unserer Auffassung nach beide nicht. Denn nach § 3 des Einkommensteuergesetzes (Satz 72) sind "Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak)". Das Bundesfinanzministerium schreibt dazu: "Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind stets begünstigt. Begünstigt sind daher auch Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), z. B. auf größeren Mietshäusern."
Möchten Sie die KfW-442-Förderung nutzen, müssen Sie eine neue Photovoltaikanlage mit Speicher und Ladestelle installieren. Bestehende Anlagen lassen sich dabei nicht anrechnen. In Bezug auf die Leistung gibt es dabei grundsätzlich keine Obergrenze. Sie benötigen jedoch mindestens eine 5 kWp PV-Anlage und einen 5 kWh Stromspeicher sowie eine Ladestation mit mindestens 11 kW. (siehe 5.2 in der Förderrichtlinie „Solarstrom für Elektrofahrzeuge“)
Eine Leistungsbegrenzung ist inzwischen nur noch nötig, wenn eine bestehende Anlage mehr als 7 kWp und eine neue Anlage mehr als 25 kWp erreicht. Alle anderen Anlagen können 100 Prozent Ihrer Leistung an das Netz abgeben. Darüber hinaus ist in der Regel eine Lösung zur ferngesteuerten Leistungsregelung nötig. (siehe § 9 EEG und § 100 EEG)
Wann mehrere PV-Anlagen zu einer zusammenzufassen sind, regelt § 24 des EEG. Der Fall ist das immer, wenn die folgenden Vorgaben erfüllt sind:
1. Die Anlagen befinden sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe.
2. Die Anlagen erzeugen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien.
3. Für den mit den Anlagen erzeugten Strom besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung. (Betrifft unter anderem den Anspruch auf Einspeisevergütung)
4. Die Anlagen sind innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden.
Erfüllen Sie eine der Bedingungen nicht, sind die Anlagen einzeln zu betrachten.
Wir empfehlen, das komplexe Vorhaben mit Ihrem Steuerberater zu besprechen, um die steuerlichen Voraussetzungen zu erfüllen und alle Vorteile nutzen zu können.