In unseren Neubau haben wir einen Schornstein verbaut, der laut der neuen Verordnung nicht mehr zulässig wäre. Unseren Kamin bauen wir jedoch erst im März oder April ein und bekommen dann die Zulassung vom Schornsteinfeger. Meine Frage wäre jetzt: Wenn unser Schornstein schon steht, aber die Feuerungsanlage noch nicht angebaut ist, gilt das neue Gesetz dann für uns oder nicht?
In Ihrem Fall gelten die bisherigen Ableitbedingungen, sofern die Umsetzung der ab Januar 2022 geltenden Vorgaben unverhältnismäßig ist. Davon ist auszugehen, wenn der Schornstein bereits steht.
In der novellierten 1. BImSchV heißt es dazu: "Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind." Absatz 2 bezieht sich in diesem Fall auf die Ableitbedingungen, die bis zum 31.12.2021 gelten.