Ich habe im Jahr 2022 eine PV-Anlage bestellt, die auch im Jahr 2022 teilweise noch montiert wurde. Ich habe nach Baufortschritt Abschlagszahlungen im Jahr 2022 geleistet, die inklusive MwSt. berechnet wurden. Die Anlage ist dann im März 2023 in Betrieb gegangen. Der Batteriespeicher wurde auch in diesem Zuge in Betrieb genommen und ohne MwSt. berechnet. Habe ich ein Recht auf Rückerstattung der im Jahr 2022 in den Abschlagszahlungen enthaltenen MWST?
Unabhängig vom Bestelldatum gilt der Nullsteuersatz in der Regel dann, wenn die Anlage 2023 fertig geliefert oder fertig montiert und in Betrieb genommen wurde. Haben Sie vorher Teilzahlungen geleistet, ist die Steuerermäßigung korrekterweise auch auf diese anzuwenden. Der Fachbetrieb kann die Abschlagsrechnungen dabei nachträglich korrigieren oder den Betrag in der Schlussrechnung gutschreiben.
Wichtig zu wissen ist allerdings, dass Verkäufer und Handwerker nicht dazu verpflichtet sind, die Steuerermäßigung an Sie weiterzugeben. Wir empfehlen, den Fall individuell mit Ihrem Steuerberater oder mit Ihrer Steuerberaterin zu prüfen, um rechtlich auf Nummer sicher zu gehen.