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Expertenrat

Wir verkaufen Balkon-Solaranlagen an Wiederverkäufer. Gilt in diesem Fall der Nullsteuersatz?

Frage von Gregor S. am 22.02.2023 

Wir liefern mobile Stromspeicher und Balkonkraftwerke an deutsche Wiederverkäufer, die an Endverbraucher verkaufen. Könnten Sie mir bei folgenden Fragen behilflich sein?

1. Sind Balkonkraftwerke von 300 bis 800 Wp Leistung von der MwSt. ausgenommen? Auf welche Quelle kann ich mich beziehen, damit mein Wiederverkäufer 100 % sicher sein kann?

2. Kann ein Paket bestehend aus Balkonkraftwerk und einem mobilen Speicher (Beispiel: https://de.ecoflow.com/products/delta-2-portable-power-station?variant=43148797739255) ebenfalls von der MwSt. befreit sein?

3. Kann ein mobiler Speicher alleine MwSt. befreit sein?

Falls Sie die Fragen nicht beantworten können, würde ich mich über einen Kontakt freuen.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach Artikel 16 Punkt 5 des Jahressteuergesetzes 2022 gilt der Nullsteuersatz bzw. die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Gleiches gilt für wesentliche zum Betrieb notwendige Komponenten, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums gelten die Regelungen auch für Balkon-Solaranlagen. Mobile Solaranlagen und mobile Speicher sind hingegen nicht begünstigt. Nachlesen können Sie das im FAQ zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

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