Ich habe eine Frage zur Auskunftspflicht im GEG (https://www.energie-fachberater.de/beratung-foerdermittel/gesetzliche-vorgaben/gebaeudeenergiegesetz-geg/unternehmererklaerung-nach-geg-wichtig-auch-fuer-die-foerderung.php).
Das Unternehmen, das bei uns im Rahmen einer Sanierung eine Fassadendämmung durchgeführt hat, ist kurz nach Abschluss der Baumaßnahme insolvent gegangen. Wie erhalte ich jetzt die entsprechende GEG? Ist der Insolvenzverwalter zuständig oder darf ich den ehemaligen Firmenbesitzer belangen?
Zweite Frage: Wenn ein Architekt für das Gebäude beauftragt war, hat dieser Architekt die Pflichten zur Einholung oder ersatzweisen Ausstellung der GEG Erklärungen?
Nach Paragraf 96 GEG müssen ausführende Firmen die Unternehmererklärung unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens an Ihre Auftraggeber übermitteln. Wurde ein Insolvenzverwalter einberufen, obliegt diesem die Betriebsführung der insolventen Gesellschaft. Er ist damit vermutlich auch für das Ausstellen der Erklärung verantwortlich.
Unter Umständen kann ein Energieberater der Energie-Effizienz-Experten-Liste des Bundes die Bestätigung in Ihrem Fall auch stellvertretend ausstellen. Ob das möglich ist, erfahren Sie auf Rückfrage bei der für den Vollzug des GEGs verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.
Zur zweiten Frage: Im GEG liegt die Pflicht zur Ausstellung der Unternehmererklärung eindeutig bei der ausführenden Firma. Der Architekt ist daher unserer Auffassung nach nicht zum Einholen dieser verpflichtet.